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Der Wiederbeschaffungswert spielt sowohl nach einem Unfall je nach Schadenhöhe eine große Rolle und muss separat ermittelt werden. Dieses ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.  Bei der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes muss unter anderem das Alter, der Abnutzungsgrad, die jeweiligen Marktumstände berücksichtigt werden und insbesondere die Ausstattung, Sonderzubehör und die Laufleistung eine wertbeeinflussende Rolle spielen.   Einen großen Streitpunkt im Haftpflichtfall stellt die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer dar. Dieses Problem kann nicht pauschal beantwortet werden und muss im Einzelfall betrachtet und bewertet werden. Ist aufgrund der langen Nutzungsdauer oder aufgrund der Marktlage ein aktueller Betrag nicht zu ermitteln, so ist dieser auch theoretisch zu ermitteln.  Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Vorher zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder umsatzsteuerfrei angeboten werden.  Bei einem Kaskoschaden z.b. bei einem Diebstahl des Fahrzeuges ist das Vertragsrecht zu berücksichtigen, da alle Rechte und Pflichten der Parteien vertraglich geregelt sind. Die Ansprüche eines Versicherungsnehmers bzw. die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind daher unter Berücksichtigung des jeweiligen Kaskovertrages zu ermitteln.    Wiederbeschaffungswert
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