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Nutzungsausfall / Wiederbeschaffungsdauer / Reparaturdauer  Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall beschädigt, steht es dem Halter nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung. Für die Zeit der Reparatur oder im Fall eines Totalschadens für den Zeitraum einer Ersatzbeschaffung, kann der Halter als Geschädigter wählen zwischen der Inanspruchnahme eines Mietwagens oder alternativ Nutzungsausfall geltend machen. Bei der Ausfalldauer ist zunächst zu unterscheiden, ob ein Totalschaden oder ein Reparaturschaden vorliegt.  Bei einem Totalschaden ist die Wiederbeschaffungsdauer bei einer Reparatur die Reparaturdauer, die der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat entscheidend. Die Wiederbeschaffungsdauer ist die Zeit, die der Geschädigte benötigt, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben. Da das verunfallte Fahrzeug bei einem Totalschaden in aller Regel nicht mehr verkehrssicher ist, kommt die Zeitspanne vom Unfall bis zum Eingang des Gutachtens beim Geschädigten zzgl. zwei bis drei Tage weiterer Überlegungszeit hinzu.  Für die Dauer der Wiederbeschaffung haben Sie als Geschädigter das Recht sich einen Mietwagen zu nehmen. Die Kosten hierfür gehören zu Ihrem Schadenersatzansprüchen und müssen vom Verursacher, bzw. dessen Haftpflichtversicherer übernommen werden. Da Ihr zukünftiges Fahrzeug während Wiederbeschaffungsdauer geschont wird, wird dieser Werterhaltungsgewinn dadurch ausgeglichen, dass Sie nur die Mietkosten für ein Fahrzeug einer tieferen Klasse bezahlt bekommen.  Wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen, haben Sie in der Regel Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Das ist ein Entschädigungsbetrag pro Tag und nach Fahrzeugklassen unterteilt. Für die Dauer der Reparatur steht Ihnen ein adäquates Ersatzfahrzeug zu, sofern Sie eines benötigen. Anderenfalls können Sie sich für die Ausfallzeiten einen Typklasse abhängigen Nutzungsausfall auszahlen lassen. Typklasse und Nutzungsausfall werden Ihnen im Gutachten ebenfalls detailliert ausgewiesen.
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