Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt in der Regel vor, wenn die Reparaturkosten und eine eventuell angefallene Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Man spricht also von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn eine Reparatur technisch zwar möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuell anfallenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Zu prüfen ist jedoch, ob der Unfallgeschädigte zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und das unfallbeschädigte Fahrzeug in seinem Betriebsvermögen hat. Bei einer Privatperson werden grundsätzlich die Bruttobeträge berücksichtigt.Der Begriff des Totalschadens wird daher aus wirtschaftlicher Sicht bewertet.